Feuerpolizeiliche Beschau neu

Information Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz
„Feuerpolizeiliche Beschau neu“

Die Änderung der - die feuerpolizeiliche Beschau (im folgenden FPB genannt) betreffenden - Paragraphen
des NÖ Feuerwehrgesetzes bringt auch einige Änderungen für die Feuerwehren mit sich. Diese
sind nachfolgend angeführt:

Zuständigkeit:
Verantwortlich für die FPB ist der zuständige Rauchfangkehrermeister. Dieser hat die FPB persönlich
oder durch einen unter seiner Verantwortung und Kontrolle stehenden Rauchfangkehrermeister vorzunehmen.

Teilnehmer:
Die FPB führt der Rauchfangkehrermeister selbständig durch. Bei gewerblichen und industriellen Betrieben
mit erhöhter Brandgefahr ist der zuständige Feuerwehrkommandant oder ein von ihm genanntes
Feuerwehrmitglied beizuziehen. Dies kann auch bei Bauwerken mit erhöhter Personengefährdung (wie
z. B. Veranstaltungsstätten, Schulen, Kindergärten, …) oder zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen
(Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüftungen, …) der Fall sein und liegt im
Ermessen des Rauchfangkehrermeisters.
Weiters kann der Rauchfangkehrermeister nach Erfordernis sonstige Sachverständige beiziehen.

Planung:
Die Überprüfung der Brandsicherheit hat alle zehn Jahre zu erfolgen.
Der Rauchfangkehrermeister hat in einem Durchführungsplan festzulegen:
• welche Bauwerke zu welchem Zeitpunkt beschaut werden,
• bei welchen Objekten das zuständige Feuerwehrmitglied bzw. sonstige Sachverständige beizuziehen
sind.
Bei der Erstellung des Durchführungsplanes ist der zuständige Feuerwehrkommandant oder das von
ihm genannte Feuerwehrmitglied bei zu ziehen.
Bei der Erstellung des Plans ist feuerwehrintern auf die Verfügbarkeit der von Seiten der Feuerwehr befassten
Mitglieder zu achten (Urlaube, Vertretung bei Krankenständen, …)!
Darüber ist ein Protokoll zu verfassen.
Bei umfangreicheren Überprüfungen bzw. bei „Problemobjekten“ ist eine zusätzliche Vorbesprechung
empfehlenswert.

Durchführung:
Bei der FPB ist schonend vorzugehen und jede unnötige Beeinträchtigung oder Belästigung zu vermeiden
- Wohnräume nicht verschmutzen!
Über die FPB wird durch den Rauchfangkehrermeister eine Niederschrift verfasst, in der allfällige Mängel
(mit Fristsetzung zur Behebung) angeführt werden. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern zu
unterzeichnen.
Der - im Zusammenhang mit der jeweiligen FPB stehende – Schriftverkehr wird durch den Rauchfangkehrermeister
durchgeführt.
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
BEzirksfeuerwehrkommando Gänserndorf
Information „Feuerpolizeiliche Beschau neu“ 2

Kostenersatz:
Der Kostenbeitrag für die Feuerwehrmitglieder richtet sich - gemäß derzeit geltender Tarifordnung des
NÖ Landesfeuerwehrverbandes – nach der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das
Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. 7000/50, §3/4.
Die Verrechnung der gesamten Beschaugebühren erfolgt durch den Rauchfangkehrer, dieser verrechnet
dann mit der Feuerwehr bzw. den anderen Sachverständigen.